TAUCHSPORT HARTWIG
Inh. Dipl.-Ing. Rainer Hartwig
An der Warthe 3
38271 Baddeckenstedt
Fon 0171 - 65 67 67 2
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flaschentuev
 

Wir arbeiten mit einem der größten norddeutschen TÜV-Betriebe zusammen. TÜV Termine sind jeweils dienstags im 14-tägigen Rhythmus. Die Flaschen müssen einen Tag vorher mit Ventil abgegeben werden. Tragegriffe bitte entfernen!
14 Tage nach Abholung werden die getüvten Flaschen dann wieder angeliefert.

Seit dem 1. März 2012 gibt es eine geänderte Kennzeich-nungsreihenfolge des TÜV-Stempels auf Atemgasflaschen. Ab sofort steht die Jahreszahl vor dem Monat statt wie bisher umgekehrt. Erfolgte zudem eine Festigkeitsprüfung, so steht ein »F« an letzter Stelle.
Die Kennzeichnung muss dann wie folgt aussehen: zweistellige Jahreszahl, gefolgt von einem Schrägstrich oder Punkt sowie der ebenfalls zweistellligen Monatsangabe.

Bei der TÜV-Abnahme werden die Flaschen als erstes in eine spezielle Haltevorrichtung gespannt, um das Ventil auszudrehen. Danach werden die Flaschen mit Wasser gefüllt und abgedrückt (Druck- bzw. Festigkeitsprüfung). Für die Entleerung werden die Flaschen kopfüber in eine Box gestellt. Danach erfolgt die Trocknung auf einer speziellen Trocknungsanlage. Und zu guter Letzt werden die Flaschen noch einmal in spezielle Haltevorrichtung eingespannt, um das Ventil wieder einzudrehen und die TÜV-Daten einzuschlagen.

Die Flaschen werden nicht nur einer Sichtprüfung unterzogen, sonder müssen "bearbeitet" werden. Es ist daher unvermeidlich, dass es zu leichten Lachschäden an den Flaschen kommen kann. Um die Flaschen vor solchen Schäden zu schützen, empfehlen wir Netze aufzuziehen. Reklamationen können nur akzeptiert werden, wenn sie sofort nach Erhalt der Ware angezeigt werden. Die Flaschen werden mit der größtmöglichen Sorgfalt behandelt.

Seit 01.01.2005 unterliegt die Prüfung vor Inbetriebnahme, der Betrieb und die wiederkehrende Prüfung von Atem- und Tauchgeräten als überwachungspflichtige Anlage der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Aufgrund der vorhandenen Unsicherheiten hinsichtlich des Anwendungsbereiches ("für Arbeits- und Rettungszwecke") und der in § 3 geforderten Gefährdungsbeurteilung werden im Einvernehmen mit dem RWTÜV und der Empfehlung des IGV Industriegaseverband e.V. die in § 27 aufgeführten Übergangsfristen in Anspruch genommen und die bisherige Prüffrist von 2 Jahren für Tauchgeräte wurde angewandt.
Innerhalb der Sitzung des Arbeitskreises "Druckgastechnik" des Fachausschusses "Druckbehalteranlagen und Rohrfernleitungen" VdTÜV am 15. und 16.05.2004 sind diese beschriebenen Unsicherheiten geklärt worden und zukünftig werden alle Tauchflaschen ohne Gefährdungsbeurteilung folgenden Prüffristen vorgesehen:

Alle Tauchgeräteflaschen (TG):

Spätestens alle 2,5 Jahre
•Äußere Prüfung
•Innere Prüfung
•Gewichtsprüfung
Spätestens alle 5 Jahre
•Äußere Prüfung
•Innere Prüfung
•Gewichtsprüfung und
•Festigkeitsprüfung

Für den Betreiber ergibt sich hieraus der Vorteil des verlängerten Prüfintervalls von 2 auf 2,5 Jahre, aber auch die nachfolgenden Einschränkungen bzw. Nachteile:
1. Der Termin der nächsten Prüfung wird immer von dem bereits eingeprägten Prüfdatum gerechnet, auch wenn dieser bereits überschritten ist. Es erfolgt also eine Rückdatierung der wiederkehrenden Prüfung.
2. Die Tauchgeräteflasche muss nach dem Überschreiten des Prüfdatums sofort entleert werden.
3. Es liegt in der Verantwortung des Betreibers die Prüffristen festzulegen. Er muss daher auch prüfen, ob die vorhandenen Tauchgeräteflaschen für die Verlängerung der Prüffrist auf 2,5 Jahre geeignet sind. Somit kann es auch unter Umständen notwendig sein, dass vom Betreiber auch noch kürzere Prüffristen für bestimmte Anwendungen festgelegt werden müssen.

ANMERKUNG:
Seit 2005 werden viele Tauchgeräte montiert und entsprechend der Druckgeräterichtlinie (DGRL) 97/23/EG (vgl. [1] weiter unten) von einigen Firmen als Hersteller in Verkehr gebracht. Die Händler bekommen somit ein Gerät, welches die Zulassung zum Betrieb innerhalb der EG durch die Erfüllung der geltenden Norm besitzt. Auf eventuell zusätzliche nationale Vorschriften im jeweiligen EG-Staat ist vom Betreiber zu achten. Werden für die Reparatur der Geräte keine original Ersatzteile verwendet, erlischt die Zulassung z.B. durch den Einbau eines anderen Ventils!
Soll das Gerät innerhalb Deutschlands in Betriebsstätten benutzt oder befüllt werden, muss zusätzlich die Inbetriebnahme gemäß Betriebsicherheits-Verordnung (BetrSichV) erfolgen (vgl. [2] weiter unten). Das Tauchgeschäft bzw. die Tauchschule gilt per Definition als Betriebsstätte, welche den Bestimmungen dieser Verordnung zu folgen hat. Da auch der Verein (auch gemeinnützig) aus sicherheitsrechtlicher Sicht eine Betriebsstätte ist, trifft dies auch auf die Vereinsfüllanlage zu. Lediglich der private Kompressor für den eigenen Bedarf fällt nicht unter das Regelwerk.
Die Inbetriebnahme gemäß BetrSichV kann entweder durch den Hersteller oder den TÜV durchgeführt werden.
Druckgasflaschen für Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet werden, müssen spätestens alle 5 Jahre einer Festigkeitsprüfung und alle 2,5 Jahre einer äußeren und inneren Prüfung sowie einer Gewichtsprüfung unterzogen werden.

[1] Die Druckgeräterichtlinie DGRL (Pressure Equipment Directive PED) 97/23/EG ist seit dem 29.05.2002 in Kraft, Bestandschutz gilt für vor diesem Termin in Verkehr gebrachte Geräte. Druckgeräte müssen nach DGRL mit folgenden Angaben versehen werden: CE-Zeichen mit Code der CE-bewertenden Prüfstelle, Gebrauchsanleitung inklusive der Konformitätserklärung, Angaben zum Fülldruck, Temperaturbereich, Name des Herstellers, Seriennummer, Baujahr.

[2] Die Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV ist seit dem 01.01.2003 in Kraft und löste die bis dato geltende Druckbehälterverordnung DruckbehV ab. Durch eine unklare Formulierung schienen Sporttauchgeräte bisher nicht unter diese Verordnung zu fallen. Da die DruckbehV jedoch ab dem 31.12.2002 nicht mehr galt, bewegten sich die Sporttauchgeräte seit dem im scheinbar "verordnungsfreien Raum". Seit dem 01.01.2005 wurde die BetrSichV angepasst. In §15 Abs. 7 Nr. 2 werden nach dem Wort "Tauchgeräte" die Wörter "für Arbeits- und Rettungszwecke" gestrichen. Somit wird nicht mehr zwischen Geräten für "Arbeits- und Rettungszwecke" und Sporttauchgeräten" unterschieden. Der Grund ist die Gleichstellung aller Flaschen für Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet werden und gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können in Fortführung der bewährten Praxis nach DruckbehV i.V.m. TRG 102.

Alle Angaben ohne Gewähr, Terminänderungen möglich.